Sozialhilfeempfänger haben (seit 1.1.2004) keinen Anspruch auf Übernahme bzw Erstattung der von ihnen selbst in der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur individuellen Belastungsgrenze zu tragenden Praxisgebühren und Zuzahlungen.
https://juris.bundessozialgericht.de/cg ... linked=urt
Gruß
w12