von Harry » 29.07.2010, 09:37
Hi,
wieviel eine Wohnung in deiner Stadt Kosten darf, kann dir nur das Amt sagen.
In Gegensatz zu ALG 2 darf man bei Sozialhilfe auch unter 25 Jahren von Zuhause ausziehen.
Wie läuft das also sind die 318€ ohne Nebenkosten oder mit? Kalt oder warm? sorry, wäre meine erste Wohnung hab davon leider keine Ahnung und niemanden den ich fragen könnte.
So wie es aussieht ist es Warmmiete mit allen Nebenkosten. (Da es in meiner Stadt 280 € ist)
-------------------------------------------------------------------------------------------------------
Muss ich mir die ausdrückliche Erlaubnis des Amtes einholen um ausziehen zu können? Das ich die informieren muss bevor ich den Mietvertrag unterschreibe hab ich schon rausgefunden und ich bräuchte auch noch die komplette Erstaustattung, schlafe ja jetzt schon nur auf einem Sofa, also muss ich das alles vor der Suche beantragen oder genügt es wenn ich eine Wohnung in Aussicht habe das Amt zu informieren?
Ja, und nein. Zum umziehen muss man keinen Fragen, aber da du ja die Kosten (z.b. Miete) übernommen haben willst, brauchst du die Erlaubnis. Aber ich sehe keinen Grund wann du sie nicht bekommen sollst (bei angemessener Miete).
1. Bei Amt erkundigen was eine Wohnungkosten darf.
2. Wohnung suchen.
3. Bescheinigung über die Kosten der Wohnung (genaue Posten) von Vermieter holen.
4. Damit zum Amt gehen und eine Bescheinigung zur Kostenübernahme holen.
5. Wohnung anmieten.
6. Mietvertrag bei Amt vorlegen.
§ 29 Unterkunft und Heizung
(1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 19 Abs. 1 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 2 gilt solange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 2 und 3 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Leistungen für die Unterkunft sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die Leistungsberechtigten nicht sichergestellt ist; die Leistungsberechtigten sind hiervon schriftlich zu unterrichten. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden ; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.
(2) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Leistungen für Heizung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen.
Dann Mehrbedarf anmelden, und erst nach erhalten der Leistung , Geräte und Möbel kaufen
§ 31 Einmalige Bedarfe
(1) Leistungen für
1.Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen
werden gesondert erbracht.
(2) Leistungen nach Absatz 1 werden auch erbracht, wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungen benötigen, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Falle kann das Einkommen berücksichtigt werden, das sie innerhalb eines Zeitraums von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden worden ist.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können als Pauschalbeträge erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.
Zuletzt geändert von
Harry am 29.07.2010, 09:38, insgesamt 1-mal geändert.