nebenkostenabrechnung aus 2008 und 2009

Fragen zu den Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts (§ 20 SGB II)

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nebenkostenabrechnung aus 2008 und 2009

Neuer Beitragvon skubo » 23.07.2010, 10:51

hallo zusammen,

ich habe eine frage, da meine sachbearbeiterin bei der abgabe des erstantrages im jahr 2007 mir nicht sagte das die betriebskosten von der arge übernommen werde,lediglich heizung und wasser habe ich die betriebskosten aus meinem regelsatz und aus meinem verdienst selbstgezahlt, jetzt bei dem weiterbwilligungsbescheid für 2010 habe ich mit meiner AWO beraterin die betriebskosten eingetragen und sie wurden auch im vollen umfang genehmigt, jetzt meine frage kann ich jetzt die jahresabrechnung der nebenkosten für 2009 beantragen und auch rückwirkend die für 2008? 2009 hab ich noch nicht bezahlt,bescheid kam im april.

Und wie sieht das aus da ich ja von 2007 bis 2010 nie betriebskosten nicht im antrag angegeben habe da ich es nicht wusste kann ich diese mit einem widerspruch und überprüfung evtl zurückverlangen? bitte um info und an welche stelle muß ich diese anträge stellen?

lg skubo
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Re: nebenkostenabrechnung aus 2008 und 2009

Neuer Beitragvon Ralf1960 » 23.07.2010, 15:57

Hallo skubo,

uber einen Überprüfungsantrag solltest du es versuchen - tatsächlich hatte die Sachbearbeitung die Pflicht dich entsprechend aufzuklären, wenn dies nicht geschehen ist liegt das verschulden beim Leistungsträger der nachzahlen müsste. Hilfsweise würde ich noch angeben das dies ja aus dem bereits bei Erstantrag vorgelegten Mietvertrag hervorgeht - also die Sachbearbeitung bei Prüfung hätte feststellen müssen das diese Betriebskosten anfallen !

So weit das was sein MÜSSTE !

Was tatsächlich geschieht - und ob dem Überprüfungsantrag stattgegeben wird - das steht auf einem anderen Blatt ! Da du der deutschen Sprache und Schrift mächtig bist hättest du deine Angaben eben vollständig machen müssen - weil eben im Antrag all diese Dinge abgefragt werden.

Nun musst eben diesen Überprüfungsantrag ausführlich begründen und zunächst abwarten !


Gruß

Ralf1960
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Re: nebenkostenabrechnung aus 2008 und 2009

Neuer Beitragvon Harry » 24.07.2010, 03:47

Hi,

mich wundert das du es auf den Antrag (KdU) vergessen hast. Da da freie Felder für Kaltmiete, Heizung, Nebenkosten (Betriebskosten) und sogar ein Feld für andere Kosten ist. Das das ganze wird auf den "Beipackzettel" auf mehreren Sprachen erklärt.

Wenn du da nichts angibts kann der SB es auch nicht anrechnen.

Die Frage ob es die Leistungen auch rückwirkend erstattet werden, da die Kosten tatsächlich entstatten sind.

Aber normalerweise werden Leistungen in diesen Fall Nebenkosten erst auf Antrag erbracht. Veränderungen muss schnell möglichst bekannt geben werden (dann gibts auch rückwirkend etwas).
Anders ist es bei einer Nachzahlung, da kann man nicht früher handeln.
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Von den Fall aus das du das "Eintragen" vergessen hast, dann ist es deine Schuld eine Nachzahlung gibts dann auch nicht (besonders für so einen langen Zeitraum)

P.S. Wenn du mit den Ausfüllen nicht kann sicher bist, kannst du es mit den SB machen (auf Termin)
Harry
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Re: nebenkostenabrechnung aus 2008 und 2009

Neuer Beitragvon Ralf1960 » 24.07.2010, 09:08

Hallo Harry,

es ist zweideutig - es KÖNNTE klappen weil die Sachbearbeitung bei der Antragstellung und Prüfung der Unterlagen auch den Mietvertrag überprüft der ja mit eingereicht werden muss ! An dieser Stelle hätte auffallen müssen das der Antragsteller falsche Angaben gemacht hat !

Das Amt ist ja zur Prüfung und Beratung verpflichtet - und diese Verpflichtung bezieht sich nicht nur auf die Vorteile des Leistungsträgers, sondern auch hinsichtlich dessen das dem Leistungsempfänger keine Nachteile entstehen ! Bei solch umfangreichen Unterlagen die zur Verfügung zu stellen sind - und umfangreichen Unterlagen die ausgefüllt werden müssen geschehen schnell Fehler die bei einer "sachkundigen Prüfung " auffallen müssen !

Tatsächlich würde jedem auch nur annähernd begabten SB auffallen müssen das auch bei sturestem reinhacken in den Computer beim Bescheid letztendlich etwas bei den üblichen KDU fehlt.

Und hier ist der zweite Eingriffspunkt der nach Prüfung der Unterlagen hätte auffallen müssen.

Ergo sehe ich ein Verschulden des Leistungsträgers wenn man es so darstellt und ich würde dies auch in solcher Art schriftlich per Überprüfungsantrag vortragen.

Ob sich nun der Leistungsträger auf weiteren Streit einlässt wird erst klar wenn hierauf ein negativer Bescheid ergeht - bei der Vielzahl an Beschwerden über Fehler durch Fehlberatung und Nachteilen die Leistungsempfängern dadurch entstehen glaube ich schon daran das man sich solcher Argumentation nicht entziehen kann.

Sehr viele Fehler kommen erst nach Jahren heraus - deshalb gibt es im SGB 2 ja das Recht der Überprüfung auf Antrag bis zu 4 Jahren rückwirkend, auch heißt es nicht - wie im SGB XII : Pech gehabt, nur für die Zukunft wird berichtigt !

Gruß

Ralf1960
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Re: nebenkostenabrechnung aus 2008 und 2009

Neuer Beitragvon skubo » 24.07.2010, 19:59

hallo, bei der abgabe des erstantrages war die rede von nebenkosten die wie folgt aussehen. sie sprach nur von Heizung und anteilig wasser. von den allgemeinen betriebskosten hat sie nichts gesagt! daher meine frage wegen der überprüfung.

gruß skubo
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Re: nebenkostenabrechnung aus 2008 und 2009

Neuer Beitragvon Ralf1960 » 24.07.2010, 23:56

Hy scubo,

also entweder du stellst einen Überprüfungsantrag und kannst mit den Argumenten umgehen !

Etwas heute zu unterstellen was " gesagt " wurde - ist wie Wasser in den Main getragen, das kannst du sofort vergessen.

Du kommst nur auf die schon " servierte " Art zum möglichen Nachzahlungszug ! In jedem normalen Mietvertrag müssen ja auch die Nebenkosten aufgeschlüsselt sein, was sofort hätte auffallen müssen.

Hast du einen solchen nicht gehabt - oder " Verwandschaftsverträge " / halbseidene Untermietsverträge in denen solche nicht angegeben waren - brauchst du es jetzt nachträglich gar nicht mehr probieren. Dieses Spielchen mit "hat gesagt" "hat nur danach gefragt" " sprach nur von " ist wie eine bleierne Ente die schwimmen lernen will.

Im weiteren hätte der Vermieter bei fehlender Angabe im Mietvertrag die Probleme am Hals und keinen Anspruch auf Zahlung der übrigen Nebenkosten weil man davon ausgehen müsste das diese nicht erhoben werden.

Der bei dem Erstantrag vorgelegte Mietvertrag ist nunmal der einzige schriftliche Anhaltspunkt mit dem man einem Leistungsträger diesen Bearbeitungsfehler unterjubeln kann. Bei normaler Prüfung deines Erstantrages hätte es aufgrund des Mietvertrages dem Sachbearbeiter auffallen müssen das etwas nicht stimmt.

Abgesehen davon das ich immer noch unterstelle das jeder in der Lage sein sollte diese präzisen Spalten und Fragen im Antrag zu bemerken.

Gruß

Ralf1960
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Re: nebenkostenabrechnung aus 2008 und 2009

Neuer Beitragvon skubo » 25.07.2010, 17:28

nein nein, sie hat den mietvertrag gesehen und auch gelesen.

naja ich versuchs,mehr als ne ablehnung kann ich nicht bekommen! hauptsache ist das der träger jetzt die betriebskosten übernimmt! wenn ich jetzt mehr erfahre oder was durchbekommen habe werde ich das mal bekanntgeben!

lg
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Re: nebenkostenabrechnung aus 2008 und 2009

Neuer Beitragvon Ralf1960 » 26.07.2010, 06:52

Jepp,

für die Zukunft - also ab jetziger Antragstellung - sehe ich überhaupt kein Problem !

Für die Vergangenheit geht es nur per Überprüfungsantrag mit den dir bereits erklärten Argumenten ! Und je länger ich darüber nachdenke sind diese Argumente auch stichhaltig ! Die Beratungspflicht wurde nicht - oder falsch ausgeübt woraus dir nachweislich nennenswerter Schaden entstanden ist. Ergänzend hierzu haben mit dem Mietvertrag alle erforderlichen Unterlagen vorgelegen die natürlich hätten überprüft werden müssen - hierbei hätte dein Fehler korrigiert werden müssen der im Antrag entstanden ist. Man hätte dich eben auch über diesen Fehler aufklären müssen damit du Gelegenheit hast den Antrag selbst zu ändern !
Im Fazit daraus ist eine solche Überprüfung entweder gar nicht - oder nicht im angemessenen Rahmen durchgeführt worden was letztendlich zu einer Fehlberechnung führte die dir erst jetzt nach sachkundiger Überprüfung zur Kenntnis gekommen ist.

Im umgekehrten Falle hätte eine solche Unterlassung der Prüfung des Mietvertrages zu deinen Angaben im Antrag auch dazu führen können das durch falsche Angaben im Antrag zuviel KDU gezahlt worden wären. Die Prüfung der Angaben im Antrag zu den vorgelegten Unterlagen muss das Grundprinzip jeder Sachbearbeitung vor Erstellung des Leistungsbescheides sein !

Dies gilt prinzipiell auch dann wenn sich dies zum Vorteil des Leistungsempfängers in Form höherer Leistungen auswirkt !

Hier handelt es sich nach meiner Einschätzung um einen nachweisbaren Fehler der Sachbearbeitung. Der beim Erstantrag eingereichte Mietvertrag befindet sich zur Prüfung in den Leistungsakten !

Gruß

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