Halt, Stop, nicht alles Durcheinander werfen!
Die Strafsache ist ein Ergebnis der Vermieterin und deren Anzeige dazu,
die ARGE ist Zeuge weder Kläger noch Nebenkläger!
Hier geht es doch in der Hauptsache um den §
535.1 BGB der die Pflicht des Vermieters ergibt!
Dazu kommt dann der §
536 BGB der das Recht des Mieters ist!
Ich definiere den Begriff „tatsächlich“ nicht mit der „Zeit“, d.h. es entspricht der Auslegung des BSG das zum §22 SGB-II aussagt, das die Tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind!
Demnach sind dies Reale Kosten die in der Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft anfallen!
Die Auslegungen im Duden zu „Tatsächlich“ stützen meine Auslegung!
Wenn ich also Kosten ansammle, weil ich zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach §
275.1 BGB Wirtschaftlich nicht dazu in der Lage war, und dann diese Kosten nach §
536 BGB verrechne, dann habe ich keine Untreue oder Betrug begangen!
Ich will es mal nach StPO so auslegen §
263 StGB Eingehungsbetrug besteht wenn jemand einen Vertrag Verspricht diesen aber nicht umsetzen kann oder möchte!
Wenn eine Hausfrau ohne eigenes Einkommen als Vermieterin in der Wirtschaftlichen Verantwortung durch den §
535.1 BGB steht und eben nicht die erforderliche Wirtschaftliche Leistung aufbringen kann oder möchte um die Mängel am Objekt zu beseitigen, dann ist das genau dieser Straftatbestand!
Mal im ernst, warum sollte mein Anspruch nach §
536 BGB einen Straftatbestand begründen!
Anders ausgedrückt, wenn ich der VM die Miete überweisen würde, könnte ich auch eine Rechnung nach §
536 BGB als Rückerstattung erstellen, es wäre das selbe, aber keine Untreue oder Betrug!
Wenn ich von meinem Gehalt/Lohn/Honorar die Miete Zahle und dann den §
536 BGB umsetze, habe ich mich oder den Arbeit/Auftraggeber dann Betrogen oder dessen Zahlung Veruntreut?
Die Grundrechte sagen aus
Art 1 (1) Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Das erfolgt aber nicht durch unhaltbare Strafprozesse!
Art 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
Das kann aber auch nicht sein wenn man ALG/SGB Leistungsempfänger Juristisch anderes Aburteilt als Lohn/Gehalts/Honorarempfänger!!
Das würde zugleich einen Massiven Verstoß gegen die Grund und Menschenrechte bedeuten!
Solche Verfahren werden in der Berufung durch den Beigeordneten Anwalt, im Rahmen des §
153a StPO eingestellt, d.h. Trinkgeld für eine Hilfsorganisation und keine Vorstrafen!
Aber auch das kann ja keine Lösung sein!
Ich denke das eine echte Unberechtigte Einbehaltung von Mieten zur Persönlichen Bereicherung sicher ein Staftatbestand ist, aber wenn wie in unserem Fall die Mietzinskürzung mit in den Leistungsanspruch übergeht und zur Vermeidung von weiteren kosten verwendet wird, dann ist das sicher keine Straftat, sonder die Umsetzung geltender Rechtsprechung, wie soll der Leistungsempfänger sich anpassen ohne die erforderlichen Schulung?
Selbst die SB der ARGE, wie sich i,d.S. Gezeigt hat, haben keine Kenntnisse von der Rechtlichen/Juristischen Auslegungen!
Die Sache mit den Kontoauszügen ist wieder was anderes, hat mit der Sache beim Strafprozess nichts gemeinsam!
Das BSG unterscheidet in seiner Regelmäßigen Rechtsprechung sehr deutlich von Natürlichen und Juristischen Personen, d.h. Hier wird der Art. 19.3. GG gewürdigt!
Nicht um sonst gibt es die Befreiung vom §
181 BGB, d.h. Der GF und der Geschäftsführer sind als getrennte Personen zu sehen, können untereinander Verträge und Geschäfte Abschließen!!
Für den Durchgriff auf die Gesellschafter gibt es keine generell gültigen Voraussetzungen.
Vielmehr verwendet die Rechtsprechung fallbezogene Haftungstatbestände. Es bleibt der Grundsatz, dass über die Rechtsform der juristischen Person nicht leichtfertig und schrankenlos hinweggegangen werden darf (BGH 29.11.1956 -
II ZR 156/55; BGH 22.10.1987-
VII ZR 12/87). Entscheidender Maßstab der Rechtsprechung für die Durchgriffshaftung ist dabei die Beurteilung des konkreten Sachverhalts nach den Grundsätzen von Treu und Glauben i.S. des §
242 BGB.
Wenn die ARGE also von mir erwartet das ich Betriebsinternes Preisgebe und das Bankgeheimnis im gleichen Atemzug aussetzen möchte, dann soll diese erst mal ihren Rechtsanspruch begründen!
Die einfache Auslegung und Begründung durch die Mitwirkungspflicht ist nicht mal dünnes Eis, es ist nicht mal ansatzweise ein Juristischer Durchhaftungsanspruch!
Es könnten dann auch gleich die Kontoauszüge von den Verwandten und Freunden verlangt werden!
Besonders dreist ist der darauf beruhende Leistungsentzug!
Da Schreibt man mir ich solle bis 30.04. entweder die Kontoauszüge vorlegen oder angemessen auf das Schreiben Reagieren. Mit meiner Forderung nach einem Juristischen Rechtsanspruch der ARGE ist eine angemessen Reaktion! Der Leistungsentzug dagegen wohl kaum eine Verhältnismäßigkeit!
Grundsätzlich kann nur der eine Auskunft erhalten der auch einen Anspruch darauf hat!
Wer mal Selbständig Arbeitet wird schnell lernen nur den Richtigen die entsprechenden Informationen zu erteilen! So bekommt von mir keiner eine Info die ihm nicht zusteht, egal ob Privat oder Geschäftlich!
Man stelle sich vor da kommt eine Dubiose Inkasso Forderung, es wird behauptet das irgend wo eine Forderung offen sei und man erwartet einen Kostenausgleich um die Gerichtliche Aktion abzuwenden! Hierzu wird grundsätzlich eine Vollmacht nach §
174 BGB benötigt und bei Inkasso auch noch die Zulassung zum Inkasso!
„in Zeiten universalen Betruges ist es ein revolutionärer Akt, die Wahrheit zu sagen“ (George Orwell)
Warum sollte ich also der ARGE GmbH irgend etwas Preisgeben das denen nicht zusteht?
„Man muss das Wahrheit immer wiederholen, weil auch der Irrtum um uns herum immer wieder gepredigt wird, und zwar nicht von Einzelnen, sondern von der Masse. In Zeitungen und Enzyklopädien, auf Schulen und Universitäten, überall ist der Irrtum obenauf, und es ist ihm wohl und behaglich im Gefühl der Majorität, die auf seiner Seite ist.“ J.W.von Goethe
LG EDi