"""Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss"""
Wer kann mir bitte einmal ausfuehrlich erklaeren was in diesem Zusammenhang
""rechtliche Gruende""sind????
Moderator: Regelteam

3.4.2
Rechtliche Gründe sind in der Regel solche, die in den Bestimmungen des Aufenthaltslandes, z.B. in dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht eines nicht deutschen Elternteils, liegen.
Zu § 24 Abs. 1
Künftig wird bei Eintritt von Bedürftigkeit im Ausland
grundsätzlich die Rückkehr nach Deutschland erwartet und
Sozialhilfe nur noch in Deutschland gezahlt. Von diesem
Grundsatz wird es bei Vorliegen einer besonderen Notlage
nur noch drei Ausnahmen geben, in denen eine objektive
Hinderung an der Rückkehr aus dem Ausland vorliegt. Dies
ist nach Satz 2 Nr. 1 der Fall, wenn ein Elternteil wegen
eines zu erziehenden Kindes, das aus rechtlichen Gründen
im Ausland bleiben muss, nicht zurückkehren kann. Die
beiden anderen Ausnahmen, in denen von einer Rückkehr
abgesehen wird, sind in Satz 2 Nr. 2 und 3 enthalten: Im
Falle von stationärer Unterbringung sowie schwerer Pflegebedürftigkeit
und während einer Inhaftierung







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