Leistungen im Ausland

Fragen und Antworten zu Hilfen zum Lebensunterhalt in Sonderfällen nach § 34 SGB XII

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Leistungen im Ausland

Neuer Beitragvon micele » 16.07.2010, 05:14

"""Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss"""
Wer kann mir bitte einmal ausfuehrlich erklaeren was in diesem Zusammenhang
""rechtliche Gruende""sind????
micele
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Re: Leistungen im Ausland

Neuer Beitragvon w12 » 16.07.2010, 14:46

Hallo micele

Auch wir hier verdienen ein freundliches “Hallo“:

Zu deiner Frage:

3.4.2

Rechtliche Gründe sind in der Regel solche, die in den Bestimmungen des Aufenthaltslandes, z.B. in dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht eines nicht deutschen Elternteils, liegen.

Zur Info:
http://www.hamburg.de/kr-sgbxii-kap02-2 ... start.html

Zu § 24 Abs. 1
Künftig wird bei Eintritt von Bedürftigkeit im Ausland
grundsätzlich die Rückkehr nach Deutschland erwartet und
Sozialhilfe nur noch in Deutschland gezahlt. Von diesem
Grundsatz wird es bei Vorliegen einer besonderen Notlage
nur noch drei Ausnahmen geben, in denen eine objektive
Hinderung an der Rückkehr aus dem Ausland vorliegt. Dies
ist nach Satz 2 Nr. 1 der Fall, wenn ein Elternteil wegen
eines zu erziehenden Kindes, das aus rechtlichen Gründen
im Ausland bleiben muss, nicht zurückkehren kann. Die
beiden anderen Ausnahmen, in denen von einer Rückkehr
abgesehen wird, sind in Satz 2 Nr. 2 und 3 enthalten: Im
Falle von stationärer Unterbringung sowie schwerer Pflegebedürftigkeit
und während einer Inhaftierung


http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/15/017/1501761.pdf

Gemeint ist “eigenes Kind“. Also Pflege oder Erziehung eines fremden Kindes wäre unerheblich.

Gruß
w12
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Re: Leistungen im Ausland

Neuer Beitragvon micele » 17.07.2010, 08:51

HALLO w12, war keine boese Absicht eher eine Nachlaessigkeit.

Falls ich deine Information richtig interpretiere bedeutet dies,falls die Mutter des Kindes von Ihrem Recht im Aufenthaltsland Gebrauch macht den Aufenthaltsort des Kindes alleine zu bestimmen und eine Ausreise verweigern wuerde waere dies der "rechtliche Grund"
auf dessen Grundlage ich Leistungen beantragen koennte. Sehe ich das so richtig ?
Selbstverstandlich rede ich hier von meiner eigenen 10 jaehrigen Tochter.

Waere dies in diesem Zusammenhamg der einzige "rechtliche Grund" oder sind noch weitere Gruende bekannt?
Falls der oben aufgefuehrte Grund zutreffen wuerde,koennte dann mit einer erfolgreichen Leistungsbeantragung
gerechnet werden?

Vielen Dank zunaechst fuer diesen ersten Hinweis

schoenes Wochende

micele
Zuletzt geändert von micele am 17.07.2010, 09:12, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Leistungen im Ausland

Neuer Beitragvon w12 » 17.07.2010, 17:21

Hallo micele

Grundsätzlich würde ich das so sehen.

Du solltest dich an den überörtlich zuständigen Sozialhilfeträgers deines Geburtsortes wenden.

Gruß
w12
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Re: Leistungen im Ausland

Neuer Beitragvon micele » 17.07.2010, 19:07

Hallo w12,


""grundsaetzlich"" heisst wohl man weiss nicht wie das ausgeht und ob man das ohne Anwalt richtig formuliern und darstellen kann.
Es geht ja in diesen Faellen immer nur um Paragraphen und nicht um Menschen.Da gibt es ja wohl keinen Ermessensspielraum.
Kann eigentlich die Auslandsvertretung uebergangen werden oder kann oder muss der Antrag dort eingereicht werden?
:denk:
das Gesetz sagt hier:
if mother and father are not married, the mother automatically has sole legal and physical custody of the child.....
when a child is born and the mother is NOT married to the father, the father has no LEGAL RIGHTS over the child. Only the mother has rights (and obligations) over the child.
Wenn ich den Faden etwas weiterspinnen darf,welche Art von Leistungen koennte ich beantragen.Ich nehme an nur Leistungen fuer mich
persoenlich und nicht auch fuer meine Tochter da man wohl argumentieren wird das hierfuer das Homeland zustaendig ist.

Hoffe dass ich hier nicht zuviel frage.
Vielen Dank fuer deine Hinweise

mfg micele
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Re: Leistungen im Ausland

Neuer Beitragvon w12 » 18.07.2010, 10:54

Hallo micele

Leider kann ich dir da auch nicht gezielt weiter helfen.

Es ist nur ein kleines Randgebiet und selbst ein normaler SB beim Sozialamt wäre in der Regel damit überfordert.

Die Mitarbeit der Dienststellen im Ausland ergibt sich zwingend aus dem § 24 SGB XII Absatz 5.

Wer soll auch sonst die Dinge vor Ort beurteilen können.

Die Art und Höhe der Hilfe ist auf dem Standard des Landes abzustellen.
Dadurch kann sich eine höhere, aber auch eine niedrigere Hilfe ergeben.

Hilfe ist der beantragenden Person zu gewähren.
Die anderen müssen selbst die Bedingung erfüllen.

Dann muss darauf abgestimmt werden, welche Hilfen das entsprechen de Land bietet.

Also nicht einfach.

Gruß
w12
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Re: Leistungen im Ausland

Neuer Beitragvon micele » 18.07.2010, 15:32

Hi w12,

vielen dank fuer alle Hinweise u. Tips. :anbet:
und fuer die geopferte Zeit.

wuensche dir alles Gute

Micele
:-):
micele
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